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§ 6 StBer.G
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Das Steuerberatungsgesetz verbietet grundsätzlich die unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen.

Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

a) Gemäß § 6 Nr. 3 StBerG ist die “Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind”, jedermann erlaubt.Solche erlaubnisfreien Arbeiten sind dann gegeben, wenn Buchungen, Grundaufzeichnungen, Übersichten oder Abschlüsse ausschließlich aufgrund vorkontierter Belege und/oder anderer verbindlicher Weisungen des Auftraggebers ohne jede Abänderung vorgenommen bzw. erstellt werden oder Grundaufzeichnungen rein mechanisch ausgewertet werden. Die Tätigkeit ist somit auf manuell oder maschinell durchführbare Schreib- und Rechenarbeiten beschränkt; nicht erlaubt ist das Kontieren von Belegen.

b) Gemäß § 6 Nr. 4 StBerG dürfen Personen, die die Abschlußprüfung in einem kaufmännischen oder steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf bestanden haben, darüber hinaus: laufende Geschäftsvorfälle verbuchen und die zugrundeliegenden Belege mit dem Buchungssatz versehen (kontieren) und die laufende Lohnbuchhaltung übernehmen.

Dazu zählt z.B. die Feststellung des Bruttolohns und des Lohnzahlungszeitraums, die Ermittlung des Lohnsteuerbetrags, die Eintragung des Arbeitslohns und der Lohnsteuer im Lohnkonto und die Ausfertigung der Lohnsteueranmeldung.

Diese Befugnis zur laufenden Buchführung berechtigt aber nicht zu weiterer geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, wie z.B.der

  • Errichtung der Buchführung und der Lohnkonten
  • Erstellung des auf die betrieblichen Belange abgestellten Kontenplans
  • Anfertigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Steuererklärungen
  • Aufstellung des Jahresabschlusses.


Diese Tätigkeiten bleiben nach wie vor den steuerberatenden Berufen vorbehalten.

 
   
   
   
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